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eGbR: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die GbR, die um ein Gesellschaftsregister ergänzt wird. Dadurch wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und erhält einen neuen Titel: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz „eGbR“. Hier erfahren Sie, was Sie zu eGbR, MoPeG und dem neuen Gesellschaftsregister wissen müssen.
Hinweis: Es geht nicht um das elektronisches Gesundheits­berufe­register – auch eGBR abgekürzt. Dieses basiert auf dem Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) im Rahmen der Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen.

Was ist die eGbR?

Die Abkürzung eGbR steht für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur normalen GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kommt hier eine Eintragung im Gesellschaftsregister hinzu. Dann spricht man von eGbR, also eingetragener Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Vorteile und Nachteile der eGbR zur klassischen GbR
Vorteile und Nachteile der eGbR zur klassischen GbR

Die GbR in Abgrenzung zu anderen Gesellschaftsformen

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aus der sich die eGbR ableitet, handelt es sich um eine sogenannte Personengesellschaft.
Die Abkürzung GdbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) ist gleichbedeutend.

Bei einer GbR schließen sich zwei oder mehrere Gründer mit einem gemeinsamen Geschäftsziel zusammen, wobei die GbR als Rechtsform aufgrund ihrer Einfachheit häufig die erste Wahl und diese Hürde praktisch auch schnell erreicht ist.

Im Gegensatz dazu stehen Kapitalgesellschaften. Diese fokussieren sich vereinfacht nicht auf Personen, sondern auf Kapital. Zu den Kapitalgesellschaften gehören beispielsweise GmbHs und AGs.

Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Was ändert sich durch MoPeG?

Das MoPeG (Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts) hat die Funktion, die Rechtsform Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Rechtsfähigkeit auszustatten. Aus historischer Sicht war die GbR nicht rechtsfähig und wurde nur zur Durchführung von Einzelgeschäften gegründet. In der Praxis sind allerdings zahlreiche Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf eine längere Zeit ausgelegt, weshalb Juristen mit sorgfältig ausgearbeiteten Gesellschaftsverträgen Abhilfe schaffen mussten. Das MoPeG ist die lange erwartete Antwort des Gesetzgebers auf die Entscheidung „Weißes Ross“ des Bundesgerichtshofs, der bereits 2001 die GbR als rechtsfähig anerkannte.

„Vielmehr ist ein erheblicher Anteil von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der Praxis auf Dauer angelegt und zu einem Zweck gegründet, der sich nur mit einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr verfolgen lässt. Das hierdurch entstehende Bedürfnis der Praxis, diese Rechtsform mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hat der Bundesgerichtshof aufgegriffen[…].“

Bundesministerium der Justiz

Wann tritt das MoPeG in Kraft?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft.

Für wen besteht durch MoPeG Handlungsbedarf?

Mit dem MoPeG gehen zahlreiche Änderungen im Gesetzestext einher, die nicht nur zukünftige Neugründungen von Personengesellschaften, sondern auch bereits bestehende Personengesellschaften betreffen. Für einige Gesellschaftsformen besteht fristbehafteter Handlungsbedarf:

RechtsformPflichten/ HandlungsbedarfFrist
GbR, OHG, KGGesellschaftsvertrag überarbeitenVor 1. Januar 2024
Grundstücks-GbRRegister anpassenVor 1. Januar 2024
Grundstücks-GbREintrag in GesellschaftsregisterAb 1. Januar 2024

Auch bei anderen Gesellschaftsformen lohnt es sich, Entscheidungen auf Grundlage des MoPeG gegeneinander abzuwägen. So kann beispielsweise eine Entscheidung für eine eingetragene GbR ab dem 1. Januar 2024 Vorteile mit sich bringen. Diese Gesellschaftsformen können ebenfalls vom neuen MoPeG betroffen sein:

  • GbR
  • OHG
  • KG
  • Grundstücks-GbR
  • Vergabekammern
  • Familiengesellschaften
  • Bau-Arbeitsgemeinschaften (ARGE)
  • Bietergemeinschaften
  • Standesvereinigungen für freie Berufe
  • Freie Berufe

Eine GbR mit Grundstücksbesitz oder sonstigen registrierten Rechten ist dann verpflichtet, sich in das neue Gesellschaftsregister einzutragen, wenn es zu einer ersten Rechtsänderung kommt, durch die Eintragungen in einem Register (z.B. Grundbuch) geändert werden müssen. Diese Pflicht besteht ab dem 1. Januar 2024.

Was schafft das MoPeG – und was nicht?

„Das MoPeG wird dem Anspruch der „Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ teilweise gerecht: Die Praxis darf sich darüber freuen, dass die Rechtslage nun nicht mehr aus hundert Jahren Rechtsentwicklung in Schrifttum und Rechtsprechung herausgearbeitet werden muss.“

Dr. Tibor Fede, Rechtsanwalt

Das MoPeG (Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts) hat also die Funktion, für längst überfällige wichtige Änderungen im Personengesellschaftsrecht zu sorgen. Andere Zukunftsthemen wie die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts, eine Reform der grenzüberschreitenden Umwandlung oder ein Sonderrecht für Publikationsgesellschaften wurden allerdings (noch) nicht mit einbezogen.

Gründung einer eGbR

Das neue Gesellschaftsregister

Das MoPeG sieht vor, dass zukünftig ein Gesellschaftsregister geführt wird, in das sich eine GbR eintragen kann. Zuständig dafür sind die Amtsgerichte. Eine GbR muss sich allerdings nur dann eintragen, wenn die GbR ein registriertes Recht (beispielsweise ein Grundstück) erwerben möchte.
Es besteht folglich zunächst keine Verpflichtung, sich als GbR in das Gesellschaftsregister einzutragen und dadurch zu einer eGbR zu werden.

„Eine Pflicht zur Eintragung in das Register gibt es nicht.“

Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt

Wie erfolgt der Eintrag in das Gesellschaftsregister?

  1. Notar
  2. Amtsgericht
  3. Gesellschaftsregister

Für den Eintrag wird ein Notar benötigt und erfolgt im jeweils zuständigen Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft. Für diesen fallen im Normalfall Kosten an. Zukünftig soll der Vertragssitz allerdings auch im Ausland vereinbart werden können.

Im Gesellschaftsregister werden folgende Mindestangaben eingetragen:

  • Name der Gesellschaft
  • Vertragssitz
  • Anschrift
  • Angaben zu den Gesellschaftern
  • Vertretungsbefugnisse nach außen

Die im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten der eGbR können ähnlich dem Handelsregister von jedem eingesehen werden, sie sind also öffentlich zugänglich.

Was verändert sich durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister für Gesellschaften?

Durch den Eintrag in das Gesellschaftsregister ist die GbR berechtigt, den Namenszusatz eGbR zu tragen. Da das Register für die Öffentlichkeit zugänglich ist, schützt es das Vertrauen des Rechtsverkehrs, dass die Angaben richtig sind. Die wichtigste Folge durch die Eintragung in das Register ist, dass die eGbR registerfähig wird. Das heißt im Klartext, dass der Eintrag in ein anderes Register abhängig ist vom Eintrag in das Gesellschaftsregister. Während zuvor die Gesellschafter in ein anderes Register eingetragen wurden, wird jetzt der Name der Gesellschaft selbst verwendet werden. Das betrifft zum Beispiel Eintragungen in das

  • Grundbuch
  • Handelsregister
  • Aktenregister
  • Markenregister

„Insbesondere für eine GbR mit vielen Gesellschaftern führt dies zu Vereinfachungen, da nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die einzelnen Register geändert werden müssen. […] Die bisherige enge persönliche Bindung der Gesellschafter wird dadurch aufgeweicht.“

Eva Schönmetzler, IHK Schwaben

Welche Vorteile und Nachteile bringt das neue Gesellschaftsregister noch mit sich?

Der Vorteil des Gesellschaftsregisters ist, dass es bei einem Gesellschafterwechsel keine Änderungen bei den Einträgen geben muss. Der Nachteil ist, dass die neue Funktion ein Eintrag in das Gesellschaftsregister erzwingt. Kommt es also in einer Gesellschaft zu Anpassungen, ist ein Eintrag in das Gesellschaftsregister von Nöten. Bis dahin können Rechtspositionen die nach vorherigem Recht eingetragen wurden in Ihrer ursprünglichen Form bestehen bleiben. Das Gesellschaftsregister wird für eine vollkommene Handlungsfähigkeit dementsprechend benötigt.

Kann der Eintrag in das Gesellschaftsregister wieder entfernt werden?

Ein einfaches Löschen ist nicht möglich. Sollte eine Gesellschaft ihren Eintrag aus dem Gesellschaftsregister löschen wollen, reicht hierfür in Zukunft nicht mehr ein freiwilliger Antrag der Gesellschafter aus. Eine Lösung ist nur möglich, wenn es die GbR nicht mehr gibt oder der Wechsel zu einer Handelsgesellschaft vollzogen wird.

Fazit zu MoPeG, eGbR und dem neuen Gesellschaftsregister

Eine Reform des Personengesellschaftsrechts war schon lange überfällig und wird durch das MoPeG verwirklicht. Die GbR wird dadurch endlich praxistauglich rechtsfähig. Damit verbunden sind allerdings für einige Rechtsformen wie z. B. die GbR Handlungspflichten, die fristgerecht durchgeführt werden sollten. Der Eintrag in das Gesellschaftsregister ist aktuell zwar nicht als verpflichtend vorgesehen, sollte aber von betroffenen Gesellschaften geprüft werden, da für bestimmte Handlungen in Zukunft ein Eintrag vonnöten sein kann. Insgesamt ist die Bemühung um Vereinfachungen und Stärkung der Transparenz im Rechtsverkehr als positiv zu bewerten.

Die wichtigsten Gesetzestexte rund um die eGbR

Die eGbR ist ein Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Um die eGbR zu verstehen, lohnt es sich, zunächst die GbR näher zu berichten. Diese ist im § 705 BGB verankert:

„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“

Um die GbR rechtsfähig zu machen, gibt es nun unter anderem die Rechtsform eGbR. Die maßgebliche Änderung findet sich in Zukunft (ab 2024) im Gesetzestext § 707a BGB:

§ 707a Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister

(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.

(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.

Wie ist die eGbR entstanden?

Historisch betrachtet war die GbR nicht rechtsfähig und wurde rein zur Tätigung von wenigen Einzelgeschäften gegründet. 2001 hatte der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, von Seite des Gesetzgebers gab es allerdings lange keine klaren Vorgaben. Das Personengesellschaftsrecht in Deutschland war demnach schon seit geraumer Zeit in seiner alten Form nicht mehr angemessen. Um die Rechtslage transparenter zu strebte hat das BMJ eine Umstrukturierung des Personengesellschaftsrechts an. Dafür wurde eine Expertenkommission einberufen, die einen Reformentwurf erstellte. Dieser beinhaltet keine großflächige Neustrukturierung des Systems, sondern soll Unklarheiten im bestehenden Recht klarstellen. Das BGB teilt das personengesellschaftliche Recht im Gesetzestext in drei Teile:

  1. Nicht-rechtsfähige Innengesellschaft (§§  740 ff. BGB-E)
  2. Rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (§§  705 ff. BGB-E)
  3. In Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz eGbR (§§ 707 f. BGB-E)

Auch wenn die Einteilung in Außengesellschaft und eGbR sperrig erscheint, gibt es aktuell keine elegantere Lösung. Der Hauptvorteil der eGbR ist, dass nur sie Grundstücksrechte kaufen kann und umwandelbar ist.
Aus dem Entwurf leitete sich in den Folgejahren das Gesetz der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab, das 2024 in Kraft tritt.

Häufige Fragen und wichtigen Abkürzungen

Was bedeutet eGbR?

Die Abkürzung eGbR steht für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur normalen GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kommt hier eine Eintragung im Gesellschaftsregister hinzu. Dann spricht man von eGbR, also eingetragener Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Was bedeutet MoPeG?

MoPeG ist die Abkürzung für das Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts und ist demnach als Modernisierung des Rechts der bürgerlichen Gesellschaft angedacht. Das MoPeG sorgt für größere Transparenz im deutschen Rechtsstaat und stattet die Rechtsform Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Rechtsfähigkeit aus, siehe eGbR.

Wann tritt das MoPeG in Kraft?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt im Wesentlichen voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft.

Was ist eine GbR?

GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Abkürzung GdbR für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist synonym. Das ist eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Gründer mit einem gemeinsamen Geschäftszweck zusammentun. Diese Anforderung ist praktisch schnell erreicht.

Wann kommt die eingetragene GbR?

Das zugrunde liegende Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und damit die Möglichkeit der eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) tritt voraussichtlich Anfang 2024 in Kraft.

Quellen und weiterführende Links

MoPeG und eGbR

Basiswissen

Anwaltlich geprüft zuletzt am 06.02.2024 Druckversion Fehler gefunden